BGH-Urteil Banken dürfen Extra-Gebühren für Geldabheben am Schalter fordern

Wenn Kunden Bargeld am Schalter abheben oder einzahlen, dürfen Banken eine Gebühr erheben. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden. Allerdings machten die Richter eine wichtige Einschränkung.

Sparkassen-Filiale: Abheben am Schalter darf kosten – aber nicht zu viel

Dienstag, 18.06.2019  
12:17 Uhr

Geld am Schalter einzuzahlen oder abzuheben, darf extra kosten – aber nicht zu viel. So lässt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammenfassen. Banken und Sparkassen dürfen demnach für die Bargeld-Dienstleistungen am Schalter ihrer Filialen grundsätzlich eine Extragebühr kassieren. Diese Gebühr darf aber nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten, urteilten die obersten Zivilrichter.

Für Bankkunden ist das zunächst eine Verschlechterung. Denn früher hatte der BGH die Linie vertreten, dass eine Gebühr fürs Abheben am Schalter nur zulässig ist, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich sind. 2009 hat sich allerdings die Rechtslage geändert. Seither darf für jeden Zahlungsdienst ohne Einschränkung ein Entgelt verlangt werden. Das setzten die Richter mit ihrem Urteil nun um.

Trotzdem hatte eine entsprechende Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Sparkasse im schwäbischen Günzburg zum Teil Erfolg. Denn das Oberlandesgericht (OLG) München muss die Klage in Teilen neu verhandeln. Bei der Sparkasse Günzburg kostet die Schalterbuchung je nach Kontomodell einen oder zwei Euro – zusätzlich zum monatlichen Grundpreis. Die Münchner Richter haben nun zu klären, ob die Sparkasse mit diesen Gebühren tatsächlich nur ihre Kosten deckt.

Der Vorsitzende BGH-Richter Jürgen Ellenberger sagte, dass von einigen Kunden ein Euro verlangt werde, andere hingegen zwei Euro zahlen sollen, könnte gegen eine Gebührengestaltung allein zur Kostendeckung sprechen. Ist die Gebühr zu hoch, wäre die Klausel im Preisverzeichnis unwirksam. Kunden könnten ihr Geld zurückfordern.

(Aktenzeichen: XI ZR 768/17)

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